Freistellungen im Gefahrgutrecht

Viele Unternehmen, die Gefahrgut befördern, erleben die größten Herausforderungen nicht beim Versand von Handelswaren, sondern bei der Übergabe von Gefahrgut-Abfällen.

Beispiel aus der Praxis:

Eines unserer Kunden hatte regelmäßig Schwefelsäure zu entsorgen. Die Säure wurde in Laborprozessen verwendet und fiel dann aus betrieblichen Gründen in 1-Liter-Flaschen als Abfall an. Für diese Flaschen wurden lange Zeit hochwertige UN-Pappkisten gekauft und die Versandstücke aus Gewohnheit als Standard-Gefahrgut der Klasse 8 zur Entsorgung übergeben – natürlich mit Beförderungspapier und Feuerlöscher.

Lösung:

Als wir davon hörten, fiel uns sofort eine Freistellung ein, die sich im Warenversand großer Beliebtheit erfreut, uns jedoch im Bereich der Entsorgung (aufgrund der dort üblichen Einzelverpackungen und Großpackmittel) überhaupt noch nicht über den Weg gelaufen war: Gefahrgut in begrenzten Mengen nach 3.4 ADR, auch als LQ für „limited quantities“ bekannt. Der Prozess bei unserem Kunden wurde also umgestellt und die Flaschen konnten von da an in günstigeren Kisten, ohne Beförderungspapier und ohne Feuerlöscher zum Entsorger befördert werden.

Manchmal kann man als Experte einen Zusammenhang herstellen, der aus fachlicher Sicht vielleicht trivial aber eben ungewohnt ist, um seinem Kunden bzw. Arbeitgeber Aufwand und Kosten zu ersparen. Man muss nur den Überblick über sein Sachgebiet behalten und dabei auch mal über den Tellerrand schauen.

LQ ist bei weitem nicht die einzige Erleichterung im Gefahrgutrecht. So existieren Freistellungen unter anderem für:

☑️ bestimmte Zwecke der Beförderung wie für Privatpersonen, Handwerker, Rettungskräfte und Entsorgungsdienstleister
☑️ einzelne Gefahrgüter wie Brennstoffe, Gase oder Leuchtmittel
☑️ geringe Mengen je Verpackung – allen voran die bekannten begrenzten (LQ) und außerdem für freigestellte (EQ) Mengen
☑️ die Nettomengen je Beförderungseinheit in Form der „1000-Punkte-Regel“ oder
☑️ in Form zwischenstaatlicher (multilateraler) Vereinbarungen oder nationaler Vorschriften wie der deutschen Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)

❗️ Dabei hat jede Freistellung innerhalb der Vorschriften eigene Bedingungen, Vorteile und Nachteile, die sich je nach Anwendungsfall und vor allem je nach Verkehrsträger erheblich unterscheiden können. Mit Halbwissen und Hörensagen – insbesondere durch Suchmaschinen und KI-Funktionen – ist hier schon der eine oder andere in die Falle getappt und hatte mit rechtlichen Konsequenzen zu kämpfen.

☝️ Professionelle Beratung und ausführliche Schulungen sind daher unerlässlich, um vorschriftenkonform zu arbeiten und gleichzeitig alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

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